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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich 
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der  Manthey Racing GmbH,  den mit ihr nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und natürlichen oder juristischen Personen, soweit es sich bei diesen nicht um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.  

2. Anerkennung der Einkaufsbedingungen 
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die wir in Auftrag geben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 

3. Bestellungen 
Unsere Bestellungen und Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Telefonisch oder per E-Mail erteilte Bestellungen und Aufträge sind nur wirksam, wenn sie unter Angabe einer Bestellnummer oder einer dem Lieferanten vergebenen Referenznummer erfolgen. Jede Erweiterung oder Änderung unserer Bestellungen bedarf der schriftlichen Bestätigung zur Wirksamkeit. Bestellungen sind durch den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Maßgeblich für Inhalt, Umfang und Spezifikationen der Bestellung ist das Bestellformular sowie übermittelte ergänzende Unterlagen (Zeichnungen, Dateien).  Die Parteien sind sich darüber einig, dass Angebote, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auch für alle mit Manthey Racing nach § 15 AktG verbundene Unternehmen gilt. 

4. Produktänderungen 
Ergeben sich während der Produktionszeit eines Produktes Produkt- oder Prozessänderungen, so hat der Lieferant Manthey Racing hiervon in Kenntnis zu setzen. Sofern der Lieferant es unterlässt, die Produkt- oder Prozessänderungen anzuzeigen, ist Manthey Racing wahlweise zum Rücktritt vom Auftrag oder zur Geltendmachung des Schadens berechtigt, welcher durch die Nichtanzeige verursacht wurde. 

5. Entwicklungen, Rechte am Arbeitsergebnis 
Soweit Entwicklungsleistungen beauftragt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. An den Arbeitsergebnissen räumt der Lieferant der Manthey Racing vorbehaltlich einer detaillierteren Vereinbarung die nicht ausschließlichen, unwiderruflichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzten, frei übertragbaren und frei unterlizenzierbaren Nutzungsrechte ein. Diese sind mit der Zahlung der Entwicklungskosten abgegolten. Der Begriff Arbeitsergebnis im Sinne dieser Vereinbarung meint sämtliche Materialien, Daten, Informationen und sonstige Arbeitsergebnisse (einschließlich Software im Quell- und Objektcode, Datensammlungen, Methoden, Formeln, Zeichnungen, Muster, Designs, Logos, unabhängig davon, ob diese verkörpert sind oder nicht). Das Recht umfasst die Befugnis, das Arbeitsergebnis zu überarbeiten, zu verändern und dieses Dritten entgeltlich zur Benutzung zu überlassen. Falls im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen auf Seiten des Lieferanten Neuerungen (Erfindungen, technische Verbesserungsvorschläge, etc.) entstehen, ist der Lieferant verpflichtet, uns hierüber zu unterrichten und alle zur Bewertung der Neuerungen erforderlichen Unterlagen vor-zulegen. Soweit die Neuerungen schutzrechtsfähig sind, ist allein Manthey Racing berechtigt, Schutzrechtsanmeldungen zum Schutz der Ergebnisse einzureichen, es sei denn Manthey Racing verzichtet schriftlich auf dieses Recht. 

6. Preise/Zahlungsbedingungen 
Die vereinbarten Preise sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, Festpreise und bindend. Dies gilt auch für Rahmen- oder Abrufaufträge.  Rechnungen sind uns vom Lieferanten bevorzugt in elektronischer Form unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben an „kreditor@manthey-racing.de“ unter Angabe der Bestellnummer zuzusenden. Die Zusendung auf dem Postweg ist alternativ möglich. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.  

7. Lieferung/Lieferverzug 
Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich ist dabei der Eingang der Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle. Geht die Lieferung nicht termingemäß und vollständig bei der vereinbarten Empfangsstelle ein, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz unserer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Diese Rechte stehen uns auch ohne Nachfristsetzung zu, wenn die Leistung des Lieferanten nicht mehr ohne zumutbare Verzögerung oder zumutbaren Mehraufwand in unsere Auftragsabwicklung eingebunden werden kann oder sonst unzumutbar ist. Überschreitet der Lieferant vereinbarte Termine und Lieferfristen, so gerät er automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung unsererseits bedarf. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Wir sind berechtigt, Teillieferungen abzulehnen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Haus“. 

8. Gefahrübergang 
Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung, insbesondere des Verlustes oder der Beschädigung während des Transportes der Ware, erst mit der Übergabe des Liefergegenstandes in unserem Wareneingang auf uns über.  

9. Gewährleistung 
Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen keine Rechts-  oder Sachmängel aufweisen. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang nicht den vereinbarten technischen Daten, dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Verwendungszweck, den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere Zulassungsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Einwandfreie Qualität und Abmessungen müssen vom Lieferanten durch sorgfältige Endkontrolle überprüft werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere auch etwaige Überprüfungs- und Sortierkosten. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten. Für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche verzichtet der Lieferant für die Dauer von zwölf Monaten ab Ablauf der Gewährleistungspflicht auf die Einrede der Verjährung. Bei uns eintreffende Ware nehmen wir unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, Vollständigkeit und Tauglichkeit an. Wir sind berechtigt, die Ware, soweit und sobald dies nach ordnungs-gemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel sind von uns unverzüglich zu rügen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, § 377 HGB findet keine Anwendung. 

10. Abtretungsverbot 
Ansprüche gegen Manthey Racing aus den geschlossenen Verträgen sind nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits abtretbar. Dies gilt insbesondere für Zahlungsansprüche gegen uns. 

11. Patent- und Schutzrechte 
Der Lieferant sichert zu, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.  Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der-artiger Rechte auf erstes Anfordern frei. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zehn Jahren gerechnet ab Vertragsschluss. 

12. Eigentumsvorbehalt 
Der einfache Eigentumsvorbehalt unseres Lieferanten wird anerkannt. Nicht anerkannt werden Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen und die Geltend-machung des Eigentumsvorbehaltes über den konkreten Einzelauftrag hinaus. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

13. Muster, Zeichnungen, Modelle 
Muster, Zeichnungen, Modelle geben wir nur leihweise ab. Sämtliche Eigentums- und Schutzrechte behalten wir uns vor. Nach Erledigung von Anfragen oder Bestellungen sind alle Muster, Zeichnungen, Modelle unverzüglich, auch ohne ausdrückliche Anforderung, an uns zurückzugeben. Diese Teile dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht oder gezeigt werden. Der Lieferant hat die überlassenen Unterlagen und Modelle mit der gleichen Sorgfalt zu schützen mit der er eigene Geschäftsgeheimnisse schützt. Ware, die unter Verwendung obiger, dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellter Teile, Zeichnungen oder auch durch Anweisungen unsererseits hergestellt wird, darf ausschließlich an uns geliefert und nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten gezeigt werden. Dies gilt auch, wenn der Lieferant auf eigene Kosten Werkzeuge, Modelle und andere Gegenstände zur Herstellung der Ware beschafft hat. 

14. Produzentenhaftung 
Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat er uns auf erstes Anfordern von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung freizustellen.  Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung sowie eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens pauschal 2.000.000,00 EUR abzuschließen und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Unsere etwaigen Schadensersatzansprüche sind nicht auf diese Summe begrenzt. 

15. Datenschutz 
Erhält der Lieferant bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen verarbeiten. Er sichert zu, dass seine Mitarbeiter nur soweit erforderlich Zugriff auf die Daten erhalten.  Er sichert zu, personenbezogene Daten entsprechend dem Stand der Technik zu schützen. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten wird er eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung mit Manthey Racing abschließen. 

16. Erfüllungsort / Gerichtsstand 
Erfüllungsort ist Meuspath. Ebenso wird als Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für den Ort unseres Hauptsitzes, Meuspath zuständige Gericht in Koblenz als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. 

17. Geltendes Recht 
Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.  

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